Grüngut

Grüngutsammelstelle

Der Wertstoffhof und die Grüngutsammelstelle befinden sich auf dem Gelände des Baubetriebshofes, Wössinger Str. 125.

Die Öffnungszeiten sehen Sie unter der Rubrik "Wertstoffhof" 

siehe auch Abfallkalender "Informationen"

Nur noch in Ausnahmefällen zulässig: Das offene Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Wie das Landratsamt Karlsruhe, Amt für Umwelt und Arbeitsschutz, informiert, entspricht die gängige Praxis, pflanzliche Abfälle durch Verbrennungen zu beseitigen, nicht mehr den heutigen umweltrechtlichen Anforderungen.

In Baden-Württemberg darf zwar ausnahmsweise Grünabfall, der im Außenbereich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfällt, dort verbrannt werden. Diese Ausnahmen sind jedoch zwischenzeitlich strenger auszulegen. Das betrifft sowohl Landwirte, Gärtner als auch Privatpersonen.

Landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle sollten am besten verwertet werden. Man kann die Grünabfälle verrotten lassen, indem man sie liegen lässt, untergräbt, unterpflügt oder auf dem eigenen Grundstück kompostiert. Darüber hinaus können Gartenabfälle bei den Grünabfallsammelplätzen des Landkreises Karlsruhe in haushaltsüblicher Menge abgegeben werden. Gewerbebetriebe (Landwirte, Gärtner etc.) müssen die Abfälle vorrangig selbst verwerten oder können auch direkte Anlieferungen an geeignete Verwertungsanlagen (z.b. Kompostieranlagen, Biomassekraftwerke) vornehmen.

Nur noch in Fällen, in denen die pflanzlichen Abfälle nicht auf dem Grundstück belassen werden können und eine Abfuhr technisch nicht möglich oder unzumutbar ist (z.b. sehr steile und schwer zugängliche Flächen), darf eine Beseitigung durch Verbrennen im Außenbereich durchgeführt werden. Eine Ausnahme stellt auch mit Feuerbrand befallenes Pflanzenmaterial dar, da dies nicht in die Kompostierung gegeben werden darf.

Sofern ein nachweislicher Ausnahmefall gegeben ist, dürfen die pflanzlichen Abfälle im Außenbereich verbrannt werden.

In diesem Fall sind jedoch wichtige Regeln zu beachten:
Ein flächenhaftes Abbrennen oder das Mitverbrennen von Altholz und anderen Abfällen ist verboten. Die Abfälle sind zu Haufen zusammenzufassen. Um sicherzustellen, dass keine Tiere in Mitleidenschaft gezogen werden, sind die Abfälle erst kurz vor dem eigentlichen Verbrennen aufzuschichten. Der Verbrennungsvorgang muss kontrollierbar bleiben (z.b. Pflügen eines Randstreifens).

Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Durch Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderungen, keine erheblichen Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.

Es sind Mindestabstände einzuhalten:
- 200 Meter von Autobahnen
- 100 Meter von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
- 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen.

Bei starkem Wind und in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang darf nicht verbrannt werden. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.

Das Verbrennen größerer Mengen pflanzlicher Abfälle ist beim Ordnungsamt vorher anzuzeigen.

Auch wenn das Verbrennen der pflanzlichen Abfälle im Ausnahmefall abfallrechtlich zulässig ist, muss der Verursacher sicherstellen, dass sämtliche sonstigen rechtlichen Anforderungen (z.b. Naturschutz) erfüllt werden.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen innerhalb von Ortschaften ist grundsätzlich nicht zulässig!

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Bei Fragen, ob eine Verbrennung im Einzelfall zuläsig ist, können Sie sich an das zuständige Landratsamt Karlsruhe, Amt für Umwelt und Arbeitsschutz, Tel. 0721/936-50 oder das örtlich zuständige Ordnungsamt wenden.

Blick von der Wössinger Straße auf das Rathaus Walzbachtal
Das Neue Rathaus
Blick vom Brunnen am Kirchplatz auf den Speyerer Hof
Die Verwaltungsstelle in Jöhlingen
Blick von einem Hügel auf die Siedlung Binsheim
Binsheim