Grundsteuer B

Besteuert wird der Grundbesitz von sonstigen Grundstücken.

Die Grundsteuer B setzt sich wie folgt zusammen:

  • der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt festgesetzt
  • der Hebesatz wird von der Gemeinde bestimmt.

Zusammen multipliziert ergibt sich daraus die Grundsteuer B

Zum 01.01.2020 wurde der Hebesatz für die Grundsteuer B erhöht.

Seit dem 01.01.2020 ist der Hebesatz für die Grundsteuer B bei 360 v.H.

Zuvor lag seit dem 01.01.2015 der Hebesatz für die Grundsteuer B bei 340 v.H.

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Hinweis für den Verkäufer:

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Der bisherige Eigentümer bleibt für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, Steuerschuldner. Die Grundsteuerpflicht des Erwerbers beginnt erst ab dem folgenden Jahr.

 

Hinweis für den Käufer:

Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Eventuell bestehende Grundsteuerrückstände des bisherigen Eigentümers müssen daher nicht im Grundbuch eingetragen sein.

Blick von der Wössinger Straße auf das Rathaus Walzbachtal
Das Neue Rathaus
Blick vom Brunnen am Kirchplatz auf den Speyerer Hof
Die Verwaltungsstelle in Jöhlingen
Blick von einem Hügel auf die Siedlung Binsheim
Binsheim