Vergnügungssteuer

Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die genannten Geräte aufgestellt sind (Aufsteller). Mehrere Aufsteller sind Gesamtschuldner.

Bemessungszeitraum für die Steuer ist der Kalendermonat.
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte
    Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld).
b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte.

Der Steuersatz beträgt ab 01.01.2015 für jeden angefangenen Kalendermonat für das Bereithalten eines Gerätes
1. mit Gewinnmöglichkeit 18 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse.
2. ohne Gewinnmöglichkeit und
- aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 40
  Landesglücksspielgesetz: 120,00 €
- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 30,00 €

Der Steuerschuldner hat der Gemeinde bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Kalendermonat je Spielgerät mitzuteilen (Steuererklärung).

Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

Blick von der Wössinger Straße auf das Rathaus Walzbachtal
Das Neue Rathaus
Blick vom Brunnen am Kirchplatz auf den Speyerer Hof
Die Verwaltungsstelle in Jöhlingen
Blick von einem Hügel auf die Siedlung Binsheim
Binsheim