Landtagswahl

Machen Sie von Ihrem Mitbestimmungsrecht Gebrauch

Gehen Sie am 14.03.2021 zur Wahl.

Am kommenden Sonntag, den 14. März 2021 findet die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg statt.
 
Um dem auch coronabedingt erhöhten Briefwähleraufkommen Rechnung zu tragen, wurde ein zweiter Briefwahlbezirk eingerichtet. Außer im Wössinger Hof wird nun auch im Ratssaal die Briefwahl ausgezählt.
 
Zudem hat die Gemeindeverwaltung die Möglichkeit geschaffen, dass sich alle Wahlhelfer*innen am Freitag, den 12.03.2021, kostenlos testen lassen können. Eine entsprechende Information ging den Wahlhelfer*innen direkt zu.
 
Die jeweiligen Wahlräume in Ihrem Wahlbezirk finden die Wähler*innen auf ihrem Wahlbenachrichtigungsschreiben.
Die Wahlräume in Jöhlingen wurden kurzfristig abgeändert. Wir bitten alle Jöhlinger Wähler*innen die nachfolgende Übersicht zur Wegführung zu beachten.
 
Die Wahllokale haben in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. Neben dem Wahlbenachrichtigungsschreiben sollten Sie beim Gang an die Urne einen gültigen Ausweis sowie einen eigenen Stift und Ihre eigene Mund-Nasen-Bedeckung bereithalten.    
 
Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt,  getragen werden.
 
Im Wahllokal erhält der Wähler/die Wählerin einen Stimmzettel, der die im Wahlkreis 30 Bretten zugelassenen Parteien enthält.
Die Wahlberechtigten haben eine Stimme.
 
Es wird kein Stimmzettelumschlag ausgehändigt. Die Stimmzettel wurden vorgefaltet, so dass eine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
 
Alle Stimmzettel haben an der rechten oberen Ecke dieselbe Tasthilfe in Form einer abgeschnittenen Ecke.
 
Wähler*innen, die am Wahlsonntag nicht selbst an die Urne gehen können, haben die Möglichkeit der Briefwahl. Die dazu notwendigen Unterlagen sollten die Wahlberechtigten bis spätestens am,  Freitag  den 12. März 2021, 18.00 Uhr, im Rathaus Wössingen, Bürgerbüro, schriftlich oder persönlich beantragen.
 
Am Samstag, den 13. März 2021, steht Ihnen von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr eine Mitarbeiterin des Bürgerservices ebenfalls zur Verfügung. In einigen Ausnahmefällen, unter anderem bei Auftreten einer plötzlichen Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz können Wahlscheine (Briefwahl) noch am Wahltag bis 15.00 Uhr im Rathaus Wössingen, Bürgerbüro, beantragt werden.
 
Die Wahlbriefe müssen bis spätestens Sonntag, 14. März 2021, 18.00 Uhr (Ende der Wahlzeit), im Rathausbriefkasten, Wössinger Straße 26-28, 75045 Walzbachtal eingegangen sein.
 
Ein Musterstimmzettel ist zur Information nachfolgend abgedruckt.

Hygienemaßnahmen aufgrund Covid 19 für die Landtagswahl am 14.03.2021

In Anbetracht der stetig steigenden Infektionszahlen, ist davon auszugehen, dass die Landtagswahl am 14.03.2021 unter dem Einfluss der Corona-Pandemie durchzuführen sein wird. Gerne möchten wir Sie vorab über die Hygienemaßnamen informieren, welche für den Wahltag getroffen wurden:

- Bringen Sie bitte zur Wahl einen eigenen Stift mit
- Bitte beachten Sie die Husten- und Nies-Etikette, Benutzung von Einmal-Taschentüchern auch zum Husten und Niesen. Alternativ: Niesen oder Husten in die Ellenbeuge
- Falls Sie in den letzten 14 Tagen vor der Wahl Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2-infizierten Person hatten oder am Wahltag Corona-typische Symptome wie Atemwegsinfekt, erhöhte Temperatur oder trockenen Husten haben, kommen Sie bitte nicht ins Wahllokal. Bei plötzlicher Erkrankung am Wahltag oder Vorliegen einer aktuellen Quarantäneanordnung kann von einem Bevollmächtigten noch bis 15 Uhr mit schriftlicher Vollmacht des Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen im Bürgerbüro Wössingen beantragt werden
- Im Wahllokal und in eventuellen Warteschlangen davor besteht die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Bitte stellen Sie sicher, dass Mund und Nase jederzeit vollständig bedeckt sind. Sollten Sie im Besitz eines Attests sein, welches Ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung freistellt oder möchten Sie keinen Mund-Nasen-Schutz im Wahllokal tragen, dann beantragen Sie bitte rechtzeitig Ihre Briefwahlunterlagen und geben Sie auf diesem Weg Ihre Stimme ab
- Wenn Sie ein ärztliches Attest haben, dass Sie vom Tragen des Mund-Nase-Schutzes befreit, sprechen Sie bitte – unter Beachtung eines Abstandes von 2 Metern rechtzeitig einen der Wahl-Mitarbeiter vor dem Eingang des Wahlgebäudes an. Er wird dann das weitere Vorgehen organisieren.
- Wollen Sie keine Maske tragen und haben auch kein ärztliches Attest, dass Sie von dieser Pflicht befreit, dann dürfen Sie das Wahllokal nicht betreten (§10a Abs.5 Nr. 3 Corona-VO) und können an der Urnenwahl nicht teilnehmen. Bitte beantragen Sie rechtzeitig Briefwahlunterlagen.
- Der Mindestabstand von 1,5 m ist zu Personen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören jederzeit einzuhalten.
- Wahlbeobachter sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt, der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten dem Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben; der Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung verpflichtet.
- Wahlbeobachter, welche im Besitz eines Attests sind, welches Ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung freistellt dürfen sich in den Wahlräumen für jeweils längstens 15 Minuten in den Zeiträumen zwischen 8-13 Uhr, von 13-18 Uhr und ab 18 Uhr (im Briefwahlraum maximal 15 Minuten) aufhalten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands, Hilfskräften und anderen Wahlbeobachtern muss jeweils ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.
- Eingänge und Ausgänge sind getrennt ausgewiesen und beschildert.
- Bitte desinfizieren Sie Ihre Hände im Eingangsbereich, dies ist nach der neuesten Corona-VO vor Betreten des Wallokales Pflicht. Desinfektionsmittel ist in ausreichender Menge vorhanden. Alternativ gibt es in jedem Wahllokal eine Waschgelegenheit zur gründlichen Reinigung der Hände.
- Alle Tische und Wahlkabinen stehen im Abstand von 1,5 m.
- Kontaktflächen werden regelmäßig desinfiziert.

Wahlbekanntmachung

Themenseite der Landeszentrale für politische Bildung

Zur Landtagswahl am Sonntag, 14. März 2021 bietet die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) eine Reihe von Veranstaltungen in vielfältigen Formen und für unterschiedliche Gruppen, Internetangebote, Aktivitäten in den sozialen Medien und mehr an.

Den aktuellen Stand kann man dem LpB-Wahlportal www.landtagswahl-bw.de und der Website www.lpb-bw.de entnehmen. Hier werden viele Informationen und Hintergründe rund um die Wahlen bereitgestellt.

Zustellung der Wahlbenachrichtigungsschreiben

Voraussichtlich ab 3. Februar beginnt die Zustellung der Wahlbenachrichtigungs­schreiben für die Landtagswahl.
 
Sofern Sie wahlberechtigt sind und bis zum 21. Februar keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, setzen Sie sich bitte umgehend mit dem Bürgerbüro, Rathaus Walzbachtal, Wössinger Straße 26, 75045 Walzbachtal, Tel.: 07203 88-223,Frau Stippinger, in Verbindung. Auch für Fragen rund um die Wahlberechtigung steht Ihnen og. Sachbearbeiter gerne zur Verfügung.
 
Wahlen während Corona
 
Zur Durchführung der Landtagswahl wurde ein Hygieneschutzkonzept von den Verantwortliches des Ordnungsamtes erarbeitet. Der Schutz der Wählerinnen und Wähler sowie der Mitglieder des Wahlvorstandes hat höchste Priorität.
 
Achtung: Für Jöhlingen wurden die Wahlräume in die Walzbachschule bzw. Alte Schule verlegt. Hier bitte am Wahltag den Beschilderungen folgen.  Auch innerhalb der Wahlbezirke wurden Änderungen gegenüber der letzten Wahl vorgenommen.
 
Was muss ich als Wählerin bzw. Wähler beachten, wenn ich meine Stimme in einem Wahllokal abgebe?  
 
Bringen Sie am Wahltag mit:
- Ihre Wahlbenachrichtigung
- Ihren Personalausweis
- Ihre eigene medizinische Maske oder eine FFP2-Maske
- Ihren eigenen Schreibstift zum Ausfüllen des Stimmzettels
 
Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske getragen werden
 
Achten Sie auf einen Mindestabstand von mindestens 1,5 Meter zu anderen Personen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören
 
Desinfizieren Sie Ihre Hände beim Betreten des Wahlgebäudes. Desinfektions­mittel wird bereitgestellt.
 
Vermeiden sie Berührungen wie zum Beispiel Händeschütteln oder Umarmungen.
 
Beachten Sie die  Husten- und Niesetikette
 
Stellen Sie sich auf mögliche Wartezeiten ein aufgrund
 
der begrenzten Personenzahl im Wahlraum
der Einhaltung der Abstände und
der Desinfektionsmaßnahmen
 
Bitte halten Sie sich an die Vorgaben zum Infektionsschutz und leisten Sie den Anweisungen vor Ort Folge.
 
Was habe ich im Falle von Krankheit zu beachten? 
 
Wenn Sie Symptome einer Corona-Virus-Infektion verspüren (Geruchs- und Geschmacksstörung, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen), dann vermeiden Sie dringend die Urnenwahl im Wahlraum am Wahlsonntag!
 
Sofern diese Symptome bereits frühzeitig auftreten, dann haben Sie bis zum 12. März 2021, 18.00 Uhr die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen: per online-Wahlschein­antrag über die Homepage der Gemeinde Walzbachtal, über den QR-Code auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung , schriftlich oder vor Ort im Bürgerbüro.    
 
 
Muss ich meine Stimme in einem Wahllokal abgeben?
 
Nein. Sie können Ihr Stimme auch von zu Hause per Briefwahl abgeben.
 
Zur Antragsstellung ist die Rückseite des Wahlbenachrichtigungsschreibens vorge­sehen. Senden Sie uns bitte dazu Ihr Wahlbenachrichtigungsschreiben unterschrieben zurück.
 
 
Wahlscheinanträge bequem per Internet
 
Wie bei den vorangegangenen Wahlen kann  zur Landtagswahl 2021 die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail, Internet oder Telefax) oder durch Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig. Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheines per Internet auf unserer Homepage an.

Die Daten auf Ihrer Wahl­benachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem digitalisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.
 
Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen.
Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt – Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.
 
Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Der Wahlschein und Ihre Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend umgehend per Amtsbote (Austräger in Ihrem Gebiet)  zugestellt.
 
Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an meldeamt@walzbachtal.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) angeben.
 
Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: Tel.: 07203/88-222 oder 88-223, Fax.: 07203/88-44, Mail: meldeamt@walzbachtal.de       

Schablonen für blinde und sehbehinderte Menschen

Zur Wahl der Abgeordneten des  17. Landtags von Baden-Württemberg am 14. März 2021 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.

Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Zusammen mit der Schablone wird – ebenfalls kostenlos – eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenver­bänden an unter Telefon 0761/36122.

Informationen zur Landtagswahl am 14. März 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie sind hier zugezogen oder innerhalb unserer Gemeinde umgezogen, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt? Dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts bitte folgende Hinweise:

1. Wenn Sie aus einer anderen Gemeinde/Stadt in Baden-Württemberg zugezogen sind und sich erst nach dem 31. Januar 2021 bei der hiesigen Meldebehörde anmelden, sind Sie im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde/-stadt eingetragen. Sie bleiben dort auch eingetragen, so dass Sie am Wahltag in Ihrem früheren Wahllokal wählen können; Sie können sich allerdings vom dortigen Wahlamt auch Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.
Wollen Sie dagegen schon hier in Ihrer neuen Gemeinde wählen, müssen Sie spätestens bis zum 21. Februar 2021 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich die Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen; Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde/-stadt gestrichen.
 
2. Die unter Nr. 1 dargestellte Regelung gilt auch für den Fall, dass Sie in Ihre in unserer Gemeinde liegende Nebenwohnung nach dem 31. Januar 2021 als Hauptwohnung anmelden. Wenn Sie hier wählen wollen, beantragen Sie Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis bis spätestens 21. Februar 2021.
 
3. Wenn Sie innerhalb unserer Gemeinde umgezogen sind und  sich nach dem 31. Januar 2021 ummelden, bleiben Sie in jedem Fall in Ihrem bisherigen Wählerverzeichnis eingetragen; eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis auch auf Antrag ist nicht möglich. Falls Sie am Wahltag nicht in Ihrem früheren Wahllokal wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen.
 
Haben Sie weitere Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an unser Wahlamt; die Adresse lautet:
Bürgermeisteramt Walzbachtal
Wahlamt –
Wössinger Straße 26 – 28
75045 Walzbachtal
Tel. 07203 88-220
 
Dort erhalten Sie auch Formulare für einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis.

Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht

Am 14. März 2021 findet die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg statt.
 
Wahlberechtigt ist,
wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltage
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat
2. seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
 
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
wer infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzt
 
Wählen kann nur,
wer in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde/Stadt eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der sie am 31. Januar ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben.
Die Gemeinden machen spätestens am 18. Februar 2021 öffentlich bekannt, wo und während welcher Zeiten an den Tagen vom 22. bis 26. Februar die Wählerverzeichnisse für Wahlberechtigte eingesehen werden können. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 21. Februar  2021  eine Wahlbenachrichtigung. Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse während der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis (22. bis 26. Februar 2021) nachprüfen, ob er in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder beim Wahlamt nachfragen. Erforderlichenfalls muss während dieser Einsichtsfrist Einspruch (schriftlich oder zur Niederschrift) bei der Gemeindeverwaltung eingelegt werden.

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 14. März 2021

1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl
der Gemeinde Walzbachtal
wird in der Zeit vom 22. Februar bis 26. Februar 2021
während der allgemeinen Öffnungszeiten
Mo.-Fr. 7.30 – 12.30 Uhr
Mo.     15.30 – 18.30 Uhr
im Rathaus Wössingen, Wössinger Straße 26-28, 75045 Walzbachtal, Bürgerbüro – rollstuhlgerecht -  für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 26. Februar 2021 bis 12.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Walzbachtal, Wössinger Straße 26-28, Zimmer 003, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens am 21. Februar 2021 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 30, Bretten durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teil­nehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Landeswahlordnung (bis zum 21. Februar 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 2 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum 12. März 2021, 18:00 Uhr

Im Rathaus Walzbachtal, Bürgerbüro, Wössinger Straße 26-28 schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1.    einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2.    einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3.    einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.

8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.


Walzbachtal, den 18.02.2021

Timur Özcan, Bürgermeister