Am 08. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt.
Wahlberechtigt ist,
wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltage
- das 16. Lebensjahr vollendet hat
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg, also seit dem 08. Dezember 2025, eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Wählen kann nur,
wer in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde/Stadt eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der sie am 25. Januar 2026 für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung, gemeldet sind.
Die Gemeinden machen spätestens am 12. Februar 2026 öffentlich bekannt, wo und während welcher Zeiten an den Tagen vom 16. bis 20. Februar die Wählerverzeichnisse für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten werden. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo, während welcher Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können und wie durch Briefwahl gewählt wird .
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 15. Februar 2026 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse während der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis (16. bis 20. Februar 2026) nachprüfen, ob er in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder beim Wahlamt nachfragen. Erforderlichenfalls muss während dieser Einsichtsfrist Einspruch (schriftlich oder zur Niederschrift) bei der Gemeindeverwaltung eingelegt werden.